LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 11.08.2022
L 5 AS 339/21
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1-4; SGB II § 22 Abs. 10; SGB II § 22c;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 29.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 20 AS 1228/17

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IILeistungen für Unterkunft und HeizungAngemessenheit der Unterkunftskosten für einen Zwei-Personenhaushalt im Landkreis Harz auf der Grundlage eines schlüssigen Konzepts

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.08.2022 - Aktenzeichen L 5 AS 339/21

DRsp Nr. 2022/17416

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung Angemessenheit der Unterkunftskosten für einen Zwei-Personenhaushalt im Landkreis Harz auf der Grundlage eines schlüssigen Konzepts

1. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach die Ermittlung der angemessenen Bruttokaltmiete im Landkreis Harz nach der Mietwerterhebung 2012 in der Fassung der Korrekturberichte vom Februar 2020 sowie Juli 2022 den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept entspricht (vgl LSG Halle vom 15.4.2021 - L 5 AS 391/19 ZVW).2. Die Unterteilung des Landkreises Harz in drei Vergleichsräume ist nicht zu beanstanden. Insbesondere führt die Vergleichsraumbildung anhand der drei Mittelbereiche im Landkreis Harz nicht zur Gefahr der Gettobildung. Es ist nicht erforderlich, als Kriterium zur Vergleichsraumbildung auf ein ähnliches Mietpreisniveau abzustellen.

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 29. April 2021 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtlichen Kosten der Kläger sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1-4; SGB II § 22 Abs. 10; SGB II § 22c;

Tatbestand

Die Kläger begehren für den Zeitraum vom 1. April bis 31. Juli 2016 höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form weiterer Kosten für Unterkunft (KdU).