LSG Hamburg - Urteil vom 02.02.2022
L 4 AS 364/20
Normen:
SGB X § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 -3; SGB X § 50 Abs. 1; SGB III § 330 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 38 AS 4249/17

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IILeistungen für Unterkunft und HeizungAufteilung nach Kopfteilen unabhängig von der Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft

LSG Hamburg, Urteil vom 02.02.2022 - Aktenzeichen L 4 AS 364/20

DRsp Nr. 2022/15746

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung Aufteilung nach Kopfteilen unabhängig von der Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft

Die Kosten der Unterkunft sind unabhängig von Alter und Nutzungsintensität nach Kopfteilen aufzuteilen, wenn mehrere Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam nutzen. Dies gilt auch dann, wenn die Wohnung gemeinsam mit Personen genutzt wird, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch in der Berufungsinstanz nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 -3; SGB X § 50 Abs. 1; SGB III § 330 Abs. 3;

Tatbestand

Die Klägerin wenden sich gegen Rücknahme- und Erstattungsbescheide betreffend Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Die Klägerin wohnt in der B. in H. in einer 75 m² großen 3 ½ Zimmer Wohnung. Im Streitzeitraum von Februar 2012 bis Juli 2017 wohnten in dieser Wohnung auch ihr verstorbener Ehemann K.Z. und bis zum 14. April 2016 ihre Tochter. Als Bedarfsgemeinschaft bezogen sie Leistungen nach dem SGB II.