Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch in der Berufungsinstanz nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin wenden sich gegen Rücknahme- und Erstattungsbescheide betreffend Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Die Klägerin wohnt in der B. in H. in einer 75 m² großen 3 ½ Zimmer Wohnung. Im Streitzeitraum von Februar 2012 bis Juli 2017 wohnten in dieser Wohnung auch ihr verstorbener Ehemann K.Z. und bis zum 14. April 2016 ihre Tochter. Als Bedarfsgemeinschaft bezogen sie Leistungen nach dem SGB II.
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