I. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 31. Januar 2018 abgeändert und der Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 7. Mai 2015, ersetzt durch den Bescheid vom 19. Juni 2015, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2016 verurteilt, ihnen weitere 320,80 Euro für die Erstausstattung der Wohnung G-Straße in A-Stadt zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Klage wegen der im Wege der Klageerweiterung im Berufungsverfahren geltend gemachten Begehren der Kläger wird abgewiesen.
II. Der Beklagte hat den Klägern 1/10 der notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.
Ill. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Kostenerstattung nach dem - Grundsicherung für Arbeitsuchende () für eine Wohnungserstausstattung für die Wohnung G-Straße in A-Stadt (C-Stadt), die die Kläger im Zeitraum 1. April bis 20. Dezember 2015 bewohnten.
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