LSG Hessen - Urteil vom 11.03.2020
L 6 AS 141/18
Normen:
SGB II § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und S. 2 und S. 5-6; SGB II § 37 Abs. 1 S. 2; SGB II § 37 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 31.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 208/16

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IILeistungen für Unterkunft und HeizungLeistungen zur Erstausstattung für eine Wohnung nach Zuzug aus dem Ausland bei untergegangenen WohnungsausstattungsgegenständenAnforderungen an die Belegung von Erstanschaffungskosten

LSG Hessen, Urteil vom 11.03.2020 - Aktenzeichen L 6 AS 141/18

DRsp Nr. 2020/7269

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung Leistungen zur Erstausstattung für eine Wohnung nach Zuzug aus dem Ausland bei untergegangenen Wohnungsausstattungsgegenständen Anforderungen an die Belegung von Erstanschaffungskosten

I. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 31. Januar 2018 abgeändert und der Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 7. Mai 2015, ersetzt durch den Bescheid vom 19. Juni 2015, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2016 verurteilt, ihnen weitere 320,80 Euro für die Erstausstattung der Wohnung G-Straße in A-Stadt zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Klage wegen der im Wege der Klageerweiterung im Berufungsverfahren geltend gemachten Begehren der Kläger wird abgewiesen.

II. Der Beklagte hat den Klägern 1/10 der notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.

Ill. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und S. 2 und S. 5-6; SGB II § 37 Abs. 1 S. 2; SGB II § 37 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Kostenerstattung nach dem - Grundsicherung für Arbeitsuchende () für eine Wohnungserstausstattung für die Wohnung G-Straße in A-Stadt (C-Stadt), die die Kläger im Zeitraum 1. April bis 20. Dezember 2015 bewohnten.