LSG Hessen - Urteil vom 11.03.2020
L 6 AS 269/19
Normen:
SGB II a.F. § 7 Abs. 5; SGB II § 22 Abs. 4; SGB II § 22 Abs. 6 S. 1; SGB II a.F. § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; SGB II a.F. § 27 Abs. 3 S. 1; SGB X § 34 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 26.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 580/16

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IILeistungen für Unterkunft und HeizungKeine Leistungen zur Erstausstattung für eine Wohnung und zur Übernahme einer Mietkaution beim Leistungsausschluss für Auszubildende

LSG Hessen, Urteil vom 11.03.2020 - Aktenzeichen L 6 AS 269/19

DRsp Nr. 2020/7122

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung Keine Leistungen zur Erstausstattung für eine Wohnung und zur Übernahme einer Mietkaution beim Leistungsausschluss für Auszubildende

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 26. April 2019 wird zurückgewiesen.

Die Klage wegen der im Wege der Klageerweiterung im Berufungsverfahren geltend gemachten Begehren des Klägers wird abgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch für das Verfahren vor dem Landessozialgericht Kosten nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II a.F. § 7 Abs. 5; SGB II § 22 Abs. 4; SGB II § 22 Abs. 6 S. 1; SGB II a.F. § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; SGB II a.F. § 27 Abs. 3 S. 1; SGB X § 34 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten insbesondere um die Übernahme der Mietkaution und Leistungen für die Erstausstattung einer vom Kläger früher bewohnten Wohnung.