LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 27.08.2020
L 2 AS 361/20 B ER
Normen:
SGB II § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; SGG § 86b;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 30.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 948/20

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IILeistungen für die Erstausstattung einer Wohnung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes im Hinblick auf die Abgrenzung von Erstausstattung und Ersatzbeschaffung

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.08.2020 - Aktenzeichen L 2 AS 361/20 B ER

DRsp Nr. 2020/17132

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes im Hinblick auf die Abgrenzung von Erstausstattung und Ersatzbeschaffung

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 30. Juni 2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB II § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; SGG § 86b;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung.