Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 30. Juni 2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung.
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