Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts K vom 10. Januar 2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Leistungen aus dem Vermittlungsbudget wegen seiner Fahrtkosten zur Beschäftigung bei der Firma G Abfallbeförderung und -entsorgung in K für den Zeitraum ab April 2013.
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