LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 05.08.2022
L 21 AS 175/22
Normen:
SGB II § 20; SGB II § 21 Abs. 6 S. 1; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 24.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 87 AS 411/17

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IIKein Mehrbedarf für nicht glaubhaft gemachte Ansprüche

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.08.2022 - Aktenzeichen L 21 AS 175/22

DRsp Nr. 2023/6171

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Kein Mehrbedarf für nicht glaubhaft gemachte Ansprüche

Es besteht kein Anspruch auf einen Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 6 SGB II, wenn er weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich ist – hier im Falle eines Antrags auf Leistungen für " kommunikative Teilhabe".

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 24.06.2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Klägers sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 20; SGB II § 21 Abs. 6 S. 1; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um höhere Leistungen nach dem SGB II.