LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.08.2022
L 19 AS 445/22
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB II § 9 Abs. 1; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11a; SGB II § 11b; Alg II-V § 3 Abs. 1 S. 1-2; Alg II-V § 3 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 03.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 246/21

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IIBeweislast des Antragstellers für die Feststellung von HilfebedürftigkeitMitwirkung bei der Feststellung von Betriebseinnahmen aus einer selbständigen Tätigkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.08.2022 - Aktenzeichen L 19 AS 445/22

DRsp Nr. 2023/8101

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Beweislast des Antragstellers für die Feststellung von Hilfebedürftigkeit Mitwirkung bei der Feststellung von Betriebseinnahmen aus einer selbständigen Tätigkeit

Der Antragsteller trägt die objektive Beweislast für die Feststellung seiner Hilfebedürftigkeit. Weigert sich der Antragsteller, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, geht dieses materiell-rechtlich zu seinen Lasten, wenn das Vorliegen seiner Bedürftigkeit und damit seine Leistungsberechtigung nicht festgestellt werden kann – hier im Falle der Feststellung der Höhe von Betriebseinnahmen aus einer selbständigen Tätigkeit.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aachen vom 03.03.2022 wird zurückgewiesen.

Kosten des Klägers werden auch im Berufungsverfahren nicht erstattet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB II § 9 Abs. 1; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11a; SGB II § 11b; Alg II-V § 3 Abs. 1 S. 1-2; Alg II-V § 3 Abs. 2;

Tatbestand

Der Kläger begehrt Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.03.2021 bis 31.08.2021.

Der Kläger bezog bis zum 28.02.2021 laufend aufstockende Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II unter Anrechnung von Einkommen aus selbständiger Tätigkeit.