LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 10.03.2021
L 12 AS 1846/17
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1-3; SGB II § 22b Abs. 1 S. 2; SGB II § 22c Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 17.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 1489/17

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IIAngemessenheit der Leistungen für Unterkunft und Heizung für einen Einpersonen-Haushalt im Hochsauerlandkreis

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.03.2021 - Aktenzeichen L 12 AS 1846/17

DRsp Nr. 2022/5479

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Angemessenheit der Leistungen für Unterkunft und Heizung für einen Einpersonen-Haushalt im Hochsauerlandkreis

Das Konzept 2013 zur Feststellung der Angemessenheit von Unterkunftskosten im Hochsauerlandkreis aus Juni 2013 in der Fassung des Korrekturberichtes 2019 mit der Bestimmung verschiedener Vergleichsräume – hier für einen Einpersonen-Haushalt – unterliegt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 17.08.2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1-3; SGB II § 22b Abs. 1 S. 2; SGB II § 22c Abs. 1 S. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe der als angemessen zu berücksichtigenden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.10.2015 bis 31.03.2016.