Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 17.08.2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Höhe der als angemessen zu berücksichtigenden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.10.2015 bis 31.03.2016.
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