LSG Hamburg - Urteil vom 12.08.2021
L 1 KR 113/20 ZVW
Normen:
SGB II § 21 Abs. 1; SGB II § 21 Abs. 5; SGB II § 21 Abs. 6;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 18.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KR 1936/13

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IIAnforderungen an einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung sowie einen unabweisbaren besonderen Bedarf für indische Flohsamenschalen bei einer Kontinenzstörung

LSG Hamburg, Urteil vom 12.08.2021 - Aktenzeichen L 1 KR 113/20 ZVW

DRsp Nr. 2021/17677

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Anforderungen an einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung sowie einen unabweisbaren besonderen Bedarf für indische Flohsamenschalen bei einer Kontinenzstörung

Ein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung aus medizinischen Gründen nach § 21 Abs. 5 SGB II sowie ein unabweisbarer, besonderer Bedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II setzen die medizinische Notwendigkeit der Versorgung voraus – hier verneint für die Versorgung einer Kontinenzstörung mit Beschwerden in Form eines ständigen Wechsels zwischen Obstipation und Diarrhoe mit indischen Flohsamenschalen.

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 21 Abs. 1; SGB II § 21 Abs. 5; SGB II § 21 Abs. 6;

Tatbestand

Streitig ist noch, ob der Beigeladene zu verurteilen ist, Kosten für von der Klägerin seit 2010 selbst beschaffte indische Flohsamenschalen zu erstatten und diese auch künftig zu übernehmen.