BSG - Urteil vom 26.01.2022
B 4 AS 3/21 R
Normen:
SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c); SGB II a.F. § 21 Abs. 6 S. 1-2; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2022, 714
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 07.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 346/17
SG Halle, vom 16.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 24 AS 1574/15

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IIAnforderungen an die Unabweisbarkeit eines Härtefallmehrbedarfs zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen - hier für die Übernahme von Fahrtkosten von Besuchen des Lebensgefährten in der Strafhaft

BSG, Urteil vom 26.01.2022 - Aktenzeichen B 4 AS 3/21 R

DRsp Nr. 2022/7198

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Anforderungen an die Unabweisbarkeit eines Härtefallmehrbedarfs zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen – hier für die Übernahme von Fahrtkosten von Besuchen des Lebensgefährten in der Strafhaft

Die vom zu gewährleistenden Existenzminimum umfasste Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen ist nicht von vornherein auf die Beziehungspflege zu solchen Personen beschränkt, deren Verhältnis dem Schutzbereich des Art 6 Abs 1 GG unterfällt oder familienrechtlich geregelt ist.

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 7. Juli 2020 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c); SGB II a.F. § 21 Abs. 6 S. 1-2; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1;

Gründe:

I

Streitig ist die Gewährung eines Härtefallmehrbedarfs für Besuche der Klägerin bei ihrem inhaftierten Lebensgefährten im Februar 2015.