LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.06.2021
L 19 AS 1545/20
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB II § 9 Abs. 1; SGB II § 11 Abs. 2 S. 1; SGB II § 11 Abs. 3 S. 1 und S. 3-4; SGB II § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 28.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 2583/18

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IIAnforderungen an die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.06.2021 - Aktenzeichen L 19 AS 1545/20

DRsp Nr. 2022/4170

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Anforderungen an die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen

Bei Ablauf des jeweiligen Anrechnungszeitraums noch vorhandenes Einkommen wird ab dem darauffolgenden Monat zum Vermögen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 28.08.2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB II § 9 Abs. 1; SGB II § 11 Abs. 2 S. 1; SGB II § 11 Abs. 3 S. 1 und S. 3-4; SGB II § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 4;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Erstattungsbescheid bei endgültiger Festsetzung über einen Betrag in Höhe von 7.516,82 € für die Zeit vom 01.11.2017 bis zum 30.04.2018.

Der am 00.00.1959 geborene Kläger ist als selbständiger Rechtsanwalt tätig. Er ist privat kranken- und pflegeversichert. Der Kläger wohnte zur Miete in einem Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 95 qm, von der er einen 15 qm großen Raum für seine berufliche Tätigkeit nutzte, zu einer Bruttogesamtmiete von monatlich 545,00 €. Das Haus wurde mit Öl beheizt. Heizöl erwarb der Kläger im streitigen Zeitraum nicht.