Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 28.08.2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen einen Erstattungsbescheid bei endgültiger Festsetzung über einen Betrag in Höhe von 7.474,14 € für die Zeit vom 01.05.2017 bis zum 31.10.2017.
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