Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
I
Umstritten ist eine Aufrechnung des beklagten Jobcenters zur Tilgung eines dem Kläger gewährten Mietkautionsdarlehens.
Der Kläger bezieht seit dem 1.12.2009 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) von dem Beklagten. Dieser bewilligte ihm außerdem mit Bescheid vom 30.11.2009 ein Darlehen in Höhe von 540 Euro für die Mietkaution, die der Kläger für seine ab Dezember 2009 angemietete Wohnung leisten musste. In dem Darlehensbewilligungsbescheid befand sich unter der Überschrift "Rückzahlungsverpflichtung" der Hinweis, dass der Vorgang an die Abteilung "Zentrale Rückabwicklung" abgegeben und von dort ein gesonderter Bescheid wegen der Rückforderung des bewilligten Darlehens an den Kläger gerichtet werde.
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