LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 30.01.2013
L 5 AS 368/09
Normen:
SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 08.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 3165/08

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II; Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheides bei der Ankündigung einer voraussichtlichen Änderung

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30.01.2013 - Aktenzeichen L 5 AS 368/09

DRsp Nr. 2013/7104

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II; Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheides bei der Ankündigung einer voraussichtlichen Änderung

Für den SGB II -Leistungsträger besteht vor dem tatsächlichen Eintritt einer (voraussichtlichen) Änderung von für die Leistungsgewährung relevanten Tatsachen (hier: Ankündigung der Aufnahme einer Beschäftigung) noch kein Anlass, einen für die Zukunft bereits erlassenen Bewilligungsbescheid den möglichen zukünftigen Tatsachen anzupassen. Dementsprechend ist es ihm nach Kenntnis vom Eintritt der Änderung (tatsächliche Beschäftigungsaufnahme, Zeitpunkt und Höhe des Einkommenzuflusses) noch möglich, einen Aufhebungsbescheid nach § 48 SGB X zu erlassen.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten für September 2007.