LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 17.04.2015
L 4 AS 137/15 B ER
Normen:
BGB § 488; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 9 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 16.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 63/15

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren; Berücksichtigung von Zahlungen aus einem Privatdarlehen als Einkommen

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.04.2015 - Aktenzeichen L 4 AS 137/15 B ER

DRsp Nr. 2015/8419

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren; Berücksichtigung von Zahlungen aus einem Privatdarlehen als Einkommen

1. Da ein Geldzufluss aus einem Darlehen, das mit einer zivilrechtlich wirksamen Rückzahlungsverpflichtung belastet ist, im SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist (vgl BSG, Urteil vom 17. Juni 2010, B 14 AS 46/09 R, juris), sind an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit eines Darlehensvertrags nicht nur unter Verwandten, sondern auch unter Bekannten strenge Anforderungen zu stellen, um ein Darlehen eindeutig von einer Schenkung oder einer sonstigen nicht rückzahlbaren Unterstützungsleistung abzugrenzen. 2. Gewährt ein privater Darlehensgeber nur kurz nach einer ersten Darlehensvereinbarung ein weiteres Darlehen in nicht unbeträchtlicher Höhe (hier: 20.000 €), obwohl die laut erstem Darlehensvertrag vereinbarte Rückzahlung in monatlichen Raten durch den Darlehensnehmer tatsächlich nicht erfolgt, ergeben sich Zweifel an der Wirksamkeit der Darlehensvereinbarung, weil diese dem sog Fremdvergleich nicht stand hält.