LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.06.2022
L 21 AS 738/22 B ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 4; SGB II § 9 Abs. 1 Nr. 2; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB I § 30 Abs. 3 S. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; BMG § 17 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 19.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 747/22

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs - hier im Hinblick auf das Vorliegen von Hilfebedürftigkeit bei Hilfen durch das soziale Umfeld und den gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland bei der Existenz von Freunden und einem Konto bei einer Online-Bank im AuslandZulässigkeit eines Rechtsbehelfs trotz fehlender Anmeldung bei einer Meldebehörde

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.06.2022 - Aktenzeichen L 21 AS 738/22 B ER

DRsp Nr. 2022/12037

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs – hier im Hinblick auf das Vorliegen von Hilfebedürftigkeit bei Hilfen durch das soziale Umfeld und den gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland bei der Existenz von Freunden und einem Konto bei einer Online-Bank im Ausland Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs trotz fehlender Anmeldung bei einer Meldebehörde

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 19.5.2022 wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für das Beschwerdeverfahren werden dem Antragsgegner auferlegt.

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt und Rechtsanwalt N aus F beigeordnet.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 4; SGB II § 9 Abs. 1 Nr. 2; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB I § 30 Abs. 3 S. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; BMG § 17 Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Gewährung von Arbeitslosengeld II in Höhe des Regelbedarfs ab 1.2.2022.