Der Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 21. Januar 2022 wird abgeändert.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern für die Zeit vom 14. Dezember 2021 bis zur endgültigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis zum 30. April 2022 vorläufig (höhere) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren.
Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller für beide Rechtszüge.
I.
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