I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 22. Mai 2020 wird zurückgewiesen. Die im Beschwerderechtszug im Wege der Antragserweiterung in das Verfahren eingeführten Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz werden abgelehnt.
II. Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren Kosten nicht zu erstatten.
I.
Der Antragsteller macht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verschiedene Nebenansprüche im Zusammenhang mit den von ihm in den letzten Monaten - nach Unterbrechung des Leistungsbezugs - erneut beantragten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende geltend.
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