LSG Hessen - Beschluss vom 30.06.2020
L 6 AS 327/20 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 1; SGG § 99 Abs. 1 Alt. 1 und Alt. 2; SGG § 99 Abs. 2; SGG § 99 Abs. 3; ZPO § 294; ZPO § 920 Abs. 2; ZPO § 938;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 22.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 306/20

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenUnzulässigkeit einer Antragserweiterung im BeschwerdeverfahrenKeine Rechtsposition eines Antragstellers auf Verpflichtung der Behörde zu einem bestimmten Verhalten gegenüber Dritten sowie zu einer VergleichszahlungAnforderungen an die Prüfung des Rechtsschutzbedürfnisses im Hinblick auf die Verhinderung einer unnötigen Inanspruchnahme der Gerichte unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes

LSG Hessen, Beschluss vom 30.06.2020 - Aktenzeichen L 6 AS 327/20 B ER

DRsp Nr. 2020/11851

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Unzulässigkeit einer Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren Keine Rechtsposition eines Antragstellers auf Verpflichtung der Behörde zu einem bestimmten Verhalten gegenüber Dritten sowie zu einer Vergleichszahlung Anforderungen an die Prüfung des Rechtsschutzbedürfnisses im Hinblick auf die Verhinderung einer unnötigen Inanspruchnahme der Gerichte unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 22. Mai 2020 wird zurückgewiesen. Die im Beschwerderechtszug im Wege der Antragserweiterung in das Verfahren eingeführten Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz werden abgelehnt.

II. Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren Kosten nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 1; SGG § 99 Abs. 1 Alt. 1 und Alt. 2; SGG § 99 Abs. 2; SGG § 99 Abs. 3; ZPO § 294; ZPO § 920 Abs. 2; ZPO § 938;

Gründe:

I.

Der Antragsteller macht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verschiedene Nebenansprüche im Zusammenhang mit den von ihm in den letzten Monaten - nach Unterbrechung des Leistungsbezugs - erneut beantragten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende geltend.