Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. April 2014 wird verworfen.
Die Klage gegen den Bescheid vom 19. Mai 2014 wird abgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin die Hälfte der außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Klägern begehrt höhere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. Dezember 2013 bis 31. Mai 2014 sowie (hilfsweise) Schadenersatz.
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