LSG Chemnitz - Urteil vom 24.05.2012
L 3 AS 208/11
Normen:
SGB II § 40 Abs. 1 S. 1; SGB II § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGB II § 40 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 15.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 34 AS 3674/07

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende; Aufhebung und Rückforderung für die Vergangenheit bei verspäteter Mitteilung einer Arbeitsaufnahme

LSG Chemnitz, Urteil vom 24.05.2012 - Aktenzeichen L 3 AS 208/11

DRsp Nr. 2012/18350

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende; Aufhebung und Rückforderung für die Vergangenheit bei verspäteter Mitteilung einer Arbeitsaufnahme

1.Die Rückforderung einer Leistung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III setzt nicht nur die Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die schuldhafte Verletzung der Mitteilungspflicht durch den Leistungsempfänger, sondern auch einen Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Leistung voraus. 2. Die Übergangsregelung in § 67 SGB II verstößt nicht gegen Regelungen des Grundgesetzes, insbesondere den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Artikel 3 Abs. 1 GG. 3. Nicht bereits jedes Mal dann, wenn der Widerspruchsführer nicht mit seinen Einwänden durchdringen kann, kann in den Widerspruch ein konkludenter Antrag auf eine Erlassentscheidung hineingelesen werden. 4. Eine allgemeine Handlungspflicht der Behörde, über einen etwaigen Erlass von Amts wegen zu entscheiden, ergibt sich nicht aus dem Wortlaut von § 44 SGB II. Es kann allerdings Fälle geben, in denen die zuständige Behörde Anhaltspunkte für eine Erlassentscheidung hat und demzufolge gehalten sein kann, Sachverhaltsermittlungen durchzuführen oder möglicherweise sogar eine Erlassentscheidung zu treffen.