Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 14. Januar 2020 abgeändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 12. Dezember 2019 wird angeordnet.
Der Antragsgegner erstattet dem Antragsteller seine notwendigen außergerichtlichen Kosten im gerichtlichen Eilverfahren für beide Instanzen.
Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Landessozialgericht wird abgelehnt.
I.
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