LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 23.10.2020
L 3 AS 116/17
Normen:
SGB II § 19 Abs. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB II § 22a; SGB II § 22b; SGB II § 22c; WoGG § 12;
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 15.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 389/15

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB IIAnforderungen an die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für einen Einpersonenhaushalt und die Wirksamkeit einer KostensenkungsaufforderungKeine Einbeziehung von abstrakt unzumutbaren Wohnungen in Form von WG-Zimmern bei Ermittlung der Unterkunftskosten in einem schlüssigen Konzept

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.10.2020 - Aktenzeichen L 3 AS 116/17

DRsp Nr. 2020/16670

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II Anforderungen an die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für einen Einpersonenhaushalt und die Wirksamkeit einer Kostensenkungsaufforderung Keine Einbeziehung von abstrakt unzumutbaren Wohnungen in Form von WG-Zimmern bei Ermittlung der Unterkunftskosten in einem schlüssigen Konzept

Tenor

Auf die Berufungen des Klägers werden die Urteile des Sozialgerichts Schleswig vom 15. Juni 2017 abgeändert. Der Beklagte wird unter Abänderung des endgültigen Festsetzungsbescheides vom 20. Oktober 2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 15. November 2011 und 25. Juni 2015 sowie unter Abänderung des endgültigen Festsetzungsbescheides vom 20. Juni 2012 verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum 1. August bis 31. Dezember 2011 sowie 1. Februar 2012 bis 31. März 2012 bruttokalte Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe zu gewähren. Die Berufungen des Beklagten werden zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 19 Abs. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB II § 22a; SGB II § 22b; SGB II § 22c; WoGG § 12;

Tatbestand