LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.02.2016
L 5 P 45/15
Normen:
SGB XI § 34 Abs. 1 Nr. 2; SGB XI § 37; SGB VII § 44;
Fundstellen:
NZS 2016, 349
Vorinstanzen:
SG Trier, vom 19.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 P 29/14

Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung; Ruhen wegen eines Anspruchs auf Pflegegeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.02.2016 - Aktenzeichen L 5 P 45/15

DRsp Nr. 2016/4411

Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung; Ruhen wegen eines Anspruchs auf Pflegegeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung

Der Anspruch auf Pflegegeld nach dem SGB XI ruht nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI in Höhe der Leistungen des vorrangig verpflichteten Unfallversicherungsträgers. Dies gilt auch, wenn dieser seiner Leistung nach § 44 SGB VII wegen einer unfallbedingten Verschlimmerung in Bezug auf den Pflegebedarf gewährt.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 19.6.2015 wird zurückgewiesen.

2.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB XI § 34 Abs. 1 Nr. 2; SGB XI § 37; SGB VII § 44;

Tatbestand

Umstritten ist, in welchem Umfang der Anspruch der Klägerin auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung wegen eines Anspruchs auf Pflegegeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung ruht.