Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 3. April 2020 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
I.
Die Beteiligten streiten im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz um höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) wegen einer Bevorratung im Zuge der Corona-Pandemie.
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