BSG - Beschluss vom 19.05.2022
B 3 KR 38/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 14.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 136/21
SG Regensburg, vom 11.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KR 1197/20

Anspruch auf KrankengeldObliegenheit zur Meldung der Arbeitsunfähigkeit bei einer Krankenkasse binnen WochenfristVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenRüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

BSG, Beschluss vom 19.05.2022 - Aktenzeichen B 3 KR 38/21 B

DRsp Nr. 2022/9826

Anspruch auf Krankengeld Obliegenheit zur Meldung der Arbeitsunfähigkeit bei einer Krankenkasse binnen Wochenfrist Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14. September 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I

Das LSG hat - wie zuvor das SG - den von der Klägerin verfolgten Anspruch auf Krankengeld für die Zeit vom 22.4. bis 11.5.2020 abgelehnt. In dieser Zeit habe der Krankengeldanspruch geruht, weil die Klägerin ihrer Obliegenheit zur Meldung der Arbeitsunfähigkeit bei der Krankenkasse nicht binnen Wochenfrist nachgekommen sei.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG. Sie macht einen Verfahrensmangel geltend.

II

Die Beschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 SGG).

Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Diesen hier allein geltend gemachten Zulassungsgrund hat die Klägerin in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig bezeichnet .