Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Krankengeld über den 3.4.2011 hinaus bis zum Ablauf der Höchstbezugsdauer im Mai 2012.
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