BSG - Beschluss vom 08.07.2015
B 3 KR 6/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 46 S. 1 Nr. 2; SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 02.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 73/14
SG Trier, - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 129/13

Anspruch auf KrankengeldNahtlose Bescheinigung der ArbeitsunfähigkeitNachträglich ausgestellte Bescheinigungen

BSG, Beschluss vom 08.07.2015 - Aktenzeichen B 3 KR 6/15 B

DRsp Nr. 2015/13714

Anspruch auf Krankengeld Nahtlose Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit Nachträglich ausgestellte Bescheinigungen

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des 1. Senats des BSG setzt die Aufrechterhaltung des Krankengeldanspruchs stets nahtlose ärztliche Bescheinigungen der Arbeitsunfähigkeit voraus, die spätestens am letzten Tag eines Bewilligungszeitraums ausgestellt wurden. 2. Nachträglich ausgestellte Bescheinigungen genügen dafür nicht. 3. Denn dass eine zeitnahe ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit Voraussetzung des Krankengeldanspruchs ist, ergibt sich nicht nur aus den Regelungen der §§ 46 Satz 1 Ziffer 2 und 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V, sondern auch aus Beweissicherungsgründen, um eine schwierige Feststellung der Arbeitsunfähigkeit für lange zurückliegende Zeiträume zu verhindern.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 46 S. 1 Nr. 2; SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 5;

Gründe:

I

Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Krankengeld über den 3.4.2011 hinaus bis zum Ablauf der Höchstbezugsdauer im Mai 2012.