BSG - Beschluss vom 08.07.2015
B 3 KR 20/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 - 2;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 21.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 1242/14
SG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen S 23 KR 1298/11

Anspruch auf KrankengeldMeldung der ArbeitsunfähigkeitZeitgerechte ärztliche Feststellung der AUNachträgliche Feststellung der AU

BSG, Beschluss vom 08.07.2015 - Aktenzeichen B 3 KR 20/15 B

DRsp Nr. 2015/14165

Anspruch auf Krankengeld Meldung der Arbeitsunfähigkeit Zeitgerechte ärztliche Feststellung der AU Nachträgliche Feststellung der AU

1. Der für das Krg bis zum 31.12.2014 allein zuständige 1. Senat das BSG hat in seinen Entscheidungen stets darauf hingewiesen, dass trotz der grundsätzlich strikten Anwendung der Ausschlussregelungen in engen Grenzen Ausnahmen anzuerkennen seien, wenn die ärztliche Feststellung oder die Meldung der AU durch Umstände verhindert oder verzögert worden seien, die dem Verantwortungsbereich der Krankenkassen und nicht dem des Versicherten zuzurechnen seien. 2. Der Versicherte erfülle seine Obliegenheit, für eine zeitgerechte ärztliche Feststellung der AU zu sorgen, wenn er alles in seiner Macht stehende tue, um die ärztliche Feststellung zu erhalten. 3. Er habe dazu den Arzt aufzusuchen und ihm seine Beschwerden vorzutragen; er könne aber den Arzt nicht zwingen, eine vollständige Befunderhebung durchzuführen und eine zutreffende Beurteilung abzugeben. 4. Unterbleibe die ärztliche Feststellung der AU allein aus Gründen, die dem Verantwortungsbereich des Vertragsarztes oder der sonstigen zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung berufenen Personen oder Einrichtungen zuzuordnen seien, so dürfe sich das nicht zum Nachteil der Versicherten auswirken.