Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 2. Juni 2021 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I
Streitig ist Krankengeld vom 15.4.2013 bis 14.11.2014, das die Beklagte abgelehnt hatte, weil zwischen dem 2. und 5.11.2012 eine Lücke in der ärztlichen Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit bestehe. Mit Klageerhebung hat die Klägerin Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Das Klageverfahren ist nach einer Betreibensaufforderung seitens der Kammervorsitzenden des
Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie Verfahrensfehler geltend.
II
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