BSG - Beschluss vom 01.06.2022
B 3 KR 24/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 02.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 110/18
SG Itzehoe, vom 04.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 KR 289/18

Anspruch auf KrankengeldLücke in der ärztlichen Bescheinigung einer ArbeitsunfähigkeitVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 01.06.2022 - Aktenzeichen B 3 KR 24/21 B

DRsp Nr. 2022/11586

Anspruch auf Krankengeld Lücke in der ärztlichen Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 2. Juni 2021 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Streitig ist Krankengeld vom 15.4.2013 bis 14.11.2014, das die Beklagte abgelehnt hatte, weil zwischen dem 2. und 5.11.2012 eine Lücke in der ärztlichen Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit bestehe. Mit Klageerhebung hat die Klägerin Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Das Klageverfahren ist nach einer Betreibensaufforderung seitens der Kammervorsitzenden des SG vom 11.12.2014 am 17.3.2015 ausgetragen worden. Nach Fortsetzung des Verfahrens auf Antrag der Klägerin vom 5.6.2018 hat das SG für das erstinstanzliche Verfahren PKH bewilligt (Beschluss vom 4.9.2018) und festgestellt, dass das Verfahren durch Klagerücknahmefiktion nach § 102 Abs 2 SGG beendet worden sei (Gerichtsbescheid vom 4.9.2018). Das LSG hat die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid zurückgewiesen (Urteil vom 2.6.2021).

Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie Verfahrensfehler geltend.

II