BSG - Beschluss vom 30.06.2015
B 3 KR 12/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 - 2;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 04.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 5249/13
SG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 786/12

Anspruch auf KrankengeldHerausfiltern einer klärungsbedürftigen FrageRechtsirrtum im EinzelfallEinheitlichkeit der RechtsprechungAbstrakter Rechtssatz

BSG, Beschluss vom 30.06.2015 - Aktenzeichen B 3 KR 12/15 B

DRsp Nr. 2015/12057

Anspruch auf Krankengeld Herausfiltern einer klärungsbedürftigen Frage Rechtsirrtum im Einzelfall Einheitlichkeit der Rechtsprechung Abstrakter Rechtssatz

1. Es ist nicht Aufgabe des BSG, die möglicherweise klärungsbedürftige und klärungsfähige Frage selbst herauszufinden oder aus ungeordnetem Vorbringen "herauszufiltern". 2. Für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung kann es nicht darauf ankommen, ob die Beurteilung des Berufungsgerichts zutrifft, und ob die Subsumtion unter die Rechtssätze fehlerhaft ist. 3. Ein Rechtsirrtum im Einzelfall kann weder eine grundsätzliche Bedeutung noch eine Zulassung der Revision wegen Divergenz begründen. 4. Der Zulassungsgrund der Divergenz dient der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und stellt damit einen Unterfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache dar. 5. Divergenz liegt nur vor, wenn in der anzufechtenden Entscheidung ein abstrakter Rechtssatz aufgestellt wurde, der mit einem abstrakten Rechtssatz in der angegebenen obergerichtlichen Entscheidung nicht übereinstimmt; ein abstrakter Rechtssatz beruht auf einer fallübergreifenden, nicht lediglich auf die Würdigung des Einzelfalls bezogenen rechtlichen Aussage.