Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 25. März 2021 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I
Mit vorbezeichnetem Urteil hat das LSG die Berufung des Klägers gerichtet auf Zahlung von Krankengeld vom 16.8.2010 bis 28.2.2011 zurückgewiesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG hat der Kläger Beschwerde eingelegt und beruft sich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und macht einen Verfahrensfehler geltend (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 3 SGG).
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 25.3.2021 ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 SGG). Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht ordnungsgemäß dargelegt worden sind (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
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