Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. Juni 2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Das LSG hat mit Urteil vom 6.6.2019 den Anspruch des Klägers auf Krankengeld (Krg) für die Zeit vom 2.10.2015 bis 18.1.2016 - anders als zuvor das
II
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).
Nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Diesen hier allein geltend gemachten Zulassungsgrund hat der Kläger in der Begründung seiner Beschwerde nicht schlüssig dargelegt (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
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