BSG - Beschluss vom 25.08.2015
B 3 KR 27/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 07.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 472/12
SG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KR 246/11

Anspruch auf KrankengeldDivergenzrügeWiderspruch in tragenden abstrakten RechtssätzenUnrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall

BSG, Beschluss vom 25.08.2015 - Aktenzeichen B 3 KR 27/15 B

DRsp Nr. 2015/16699

Anspruch auf Krankengeld Divergenzrüge Widerspruch in tragenden abstrakten Rechtssätzen Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall

1. Divergenz liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. 2. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. 3. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn das Urteil des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. 4. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung. 5. Die Beschwerdebegründung muss erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz in der in Bezug genommenen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 7. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I