BSG - Beschluss vom 23.01.2019
B 3 KR 37/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 28.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 20 KR 64/18
SG Bayreuth, vom 22.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 74/17

Anspruch auf KrankengeldDivergenzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenBegriff der DivergenzBehauptete Unrichtigkeit des Berufungsurteils kein Revisionszulassungsgrund

BSG, Beschluss vom 23.01.2019 - Aktenzeichen B 3 KR 37/18 B

DRsp Nr. 2019/2876

Anspruch auf Krankengeld Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Begriff der Divergenz Behauptete Unrichtigkeit des Berufungsurteils kein Revisionszulassungsgrund

1. Eine Divergenz kann angenommen werden, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. 2. Aus der Darlegung einer eigenen Rechtsansicht zur vermeintlichen Rechtswidrigkeit des Berufungsurteils lässt sich hingegen keine Divergenz ableiten, weil die behauptete Unrichtigkeit des Berufungsurteils keinen Revisionszulassungsgrund darstellt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. März 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I