BSG - Beschluss vom 19.05.2022
B 3 KR 44/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 02.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 198/20
SG Bremen, vom 26.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 242/18

Anspruch auf KrankengeldDivergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 19.05.2022 - Aktenzeichen B 3 KR 44/21 B

DRsp Nr. 2022/10564

Anspruch auf Krankengeld Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 2. November 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I

Das LSG hat - wie zuvor das SG - den vom Kläger verfolgten Anspruch auf Krankengeld für die Zeit ab dem 14.4.2018 abgelehnt. Nach zuletzt bis zum 13.4.2018 bescheinigter Arbeitsunfähigkeit sei es zum erforderlichen rechtzeitigen unmittelbaren Arzt-Patienten-Kontakt mit Feststellung von weiterer Arbeitsunfähigkeit erst am 19.4.2018 gekommen. Diese Lücke sei nach den Maßstäben der Rechtsprechung des BSG vorliegend nicht der Sphäre des Vertragsarztes zuzurechnen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG. Er macht eine Abweichung des LSG vom BSG geltend.

II

Die Beschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 SGG).

Nach § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Diesen hier allein geltend gemachten Zulassungsgrund hat der Kläger in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig bezeichnet 160a Abs 2 Satz 3 SGG).