LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 05.08.2022
L 28 KR 233/22 B ER
Normen:
SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt (Oder), vom 18.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 43 KR 67/22

Anspruch auf KrankengeldBekanntgabe eines gerichtlichen Beschlusses im AuslandEinmonatige BeschwerdefristKeine entsprechende Anwendung einer Dreimonatsfrist

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.08.2022 - Aktenzeichen L 28 KR 233/22 B ER

DRsp Nr. 2022/17157

Anspruch auf Krankengeld Bekanntgabe eines gerichtlichen Beschlusses im Ausland Einmonatige Beschwerdefrist Keine entsprechende Anwendung einer Dreimonatsfrist

Die Beschwerdefrist von einem Monat gemäß § 173 S 1 SGG gilt auch im Falle der Bekanntgabe eines erstinstanzlichen Beschlusses im Ausland. § 87 Abs 1 S 2 SGG (3-Monatsfrist) ist insoweit mangels gesetzlicher Anordnung nicht entsprechend anwendbar.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. Mai 2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 193;

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers vom 5. Juli 2022 gegen den ihm am 1. Juni 2022 an seinem Wohnsitz in Polen zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. Mai 2022 hat keinen Erfolg. Der Senat kann offenlassen, ob die Beschwerde bereits wegen Fristversäumnisses unzulässig ist. Denn sie ist jedenfalls unbegründet.