Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. Mai 2022 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die Beschwerde des Antragstellers vom 5. Juli 2022 gegen den ihm am 1. Juni 2022 an seinem Wohnsitz in Polen zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. Mai 2022 hat keinen Erfolg. Der Senat kann offenlassen, ob die Beschwerde bereits wegen Fristversäumnisses unzulässig ist. Denn sie ist jedenfalls unbegründet.
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