LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.09.2020
L 9 KR 319/19
Normen:
SGB V § 192 Abs. 1 Nr. 2; SGB V § 46 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 31.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 166 KR 1661/18

Anspruch auf KrankengeldAufrechterhaltene Mitgliedschaft

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.09.2020 - Aktenzeichen L 9 KR 319/19

DRsp Nr. 2020/17100

Anspruch auf Krankengeld Aufrechterhaltene Mitgliedschaft

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 31. Juli 2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 192 Abs. 1 Nr. 2; SGB V § 46 S. 2;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Zahlung von Krankengeld über den 8. Juni 2018 hinaus. Die im Jahre 1981 geborene Klägerin ist bei der Beklagten krankenversichert. Sie war seit dem 19. September 2017 arbeitsunfähig, bezog zunächst sechswöchige Lohnfortzahlung und anschließend Krankengeld. Das Arbeitsverhältnis endete zum 20. März 2018. Mit Gültigkeit bis einschließlich 8. Juni 2018 legte die Klägerin nahtlos Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, zuletzt ausgestellt von der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie S. B am 11. Mai 2018, basierend auf der Diagnose F32.1 (mittelgradige depressive Episode).

Für die Zeit vom 9. bis 17. Juni 2018 wurde Arbeitsunfähigkeit nicht bescheinigt.