Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. März 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Streitig ist ein Anspruch auf Krankengeld ab dem 6. Januar 2015.
Der 1968 geborene Kläger war bei der Beklagten versichert. Sein letztes Arbeitsverhältnis wurde durch arbeitgeberseitige Kündigung vom 9. September 2014 zum 30. November 2014 beendet.
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