Die Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, denn die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor. Die Klägerin hat keine Gründe benannt, die das Sozialgericht nach § 144 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz hätten veranlassen müssen, die Berufung zuzulassen:
Nach § 144 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts (
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