LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 06.03.2012
L 1 KR 308/11 NZB
Normen:
SGB V § 44 Abs. 1 Alt. 1; SGB V § 46 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 73 KR 725/09

Anspruch auf Krankengeld; Vollständigkeit der Diagnose in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.03.2012 - Aktenzeichen L 1 KR 308/11 NZB

DRsp Nr. 2013/3932

Anspruch auf Krankengeld; Vollständigkeit der Diagnose in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Voraussetzung für einem Krankengeldanspruch ist nicht, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf einer vollständigen Diagnose der zu Grunde liegenden Krankheiten beruht.

Voraussetzung für einen Krankengeldanspruch ist nicht, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf einer vollständigen Diagnose der zu Grunde liegenden Krankheiten beruht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 44 Abs. 1 Alt. 1; SGB V § 46 S. 1 Nr. 2;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, denn die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor. Die Klägerin hat keine Gründe benannt, die das Sozialgericht nach § 144 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz hätten veranlassen müssen, die Berufung zuzulassen:

Nach § 144 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Berufung zuzulassen, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder