LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 06.06.2016
L 1 KR 112/14
Normen:
SGB V § 47 Abs. 1 S. 6-7; SGB V § 48 Abs. 1 S. 1; SGB V § 48 Abs. 2; SGB V § 48 Abs. 3 S. 1-2; SGB V § 51;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 05.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 1062/11

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen KrankenversicherungRechtmäßigkeit einer Beschränkung der Dauer des Anspruchs auf längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren wegen derselben Krankheit - hier bei Arthrose im Hüftgelenk

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.06.2016 - Aktenzeichen L 1 KR 112/14

DRsp Nr. 2021/7326

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung Rechtmäßigkeit einer Beschränkung der Dauer des Anspruchs auf längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren wegen derselben Krankheit – hier bei Arthrose im Hüftgelenk

Eine Arthrose in beiden Hüftgelenken stellt dieselbe Krankheit im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB V dar.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05.12.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 47 Abs. 1 S. 6-7; SGB V § 48 Abs. 1 S. 1; SGB V § 48 Abs. 2; SGB V § 48 Abs. 3 S. 1-2; SGB V § 51;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Krankengeld für die Zeit vom 09.07.2011 bis zum 16.01.2012.

Die 1967 geborene und bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte Klägerin ist gelernte Einzelhandelskauffrau. Sie ist bei Juwelier D als Dekorateurin mit einer Tätigkeit überwiegend mit Gehen und Stehen in Teilzeit beschäftigt. Bei ihr bestand eine Hüftgelenksdysplasie mit sekundärer Arthrose, links stärker als rechts.