Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 16.08.2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 11. - 29.11.2017.
Die im Jahr 1956 geborene, bei der Beklagten krankenversicherte Klägerin war ab dem 26.09.2017 aufgrund Gelenkschmerzen in der Schulterregion und einem Impingement-Syndrom arbeitsunfähig erkrankt. Sie erhielt deswegen bis zum 06.11.2017 von ihrem Arbeitgeber Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 20.10.2017, die am 02.11.2017 bei der Beklagten einging, bescheinigte der Allgemein- und Arbeitsmediziner Dr. D. Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich zum 10.11.2017.
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