LSG Hessen - Urteil vom 11.08.2016
L 1 KR 25/15
Normen:
SGB I §§ 60 ff.; SGB IV § 19; SGB V § 44 Abs. 1; SGB V § 51 Abs. 1 S. 1; SGB V § 51 Abs. 3 S. 1; SGB VI § 116 Abs. 2; SGB VI § 9 Abs. 1 S. 2; SGG § 75 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 19.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 401/13

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen KrankenversicherungKeine Berechtigung zur Verweigerung der Auszahlung bei fehlender Rentenantragstellung

LSG Hessen, Urteil vom 11.08.2016 - Aktenzeichen L 1 KR 25/15

DRsp Nr. 2016/19194

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung Keine Berechtigung zur Verweigerung der Auszahlung bei fehlender Rentenantragstellung

1. Die Krankenkasse ist nicht berechtigt, die Auszahlung von Krankengeld wegen einer fehlenden Rentenantragstellung des Klägers zu verweigern. 2. Die Aufforderung unter Fristsetzung einen Rehabilitationsantrag zu stellen (§ 51 Abs. 1 S. 1 SGB V), dient zunächst und in erster Linie dazu, bei dem Versicherten mittels Leistungen der medizinischen Rehabilitation und Teilhabe die Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu beseitigen. Dies ist Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes, wonach die Leistungen zur Teilhabe Vorrang haben vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind, § 9 Abs. 1 S. 2 SGB VI.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 19. November 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch im Berufungsverfahren die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Kosten des Klägers.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB I §§ 60 ff.; SGB IV § 19; SGB V § 44 Abs. 1; SGB V § 51 Abs. 1 S. 1; SGB V § 51 Abs. 3 S. 1; SGB VI § 116 Abs. 2; SGB VI § 9 Abs. 1 S. 2; SGG § 75 Abs. 2;

Tatbestand