Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 17.07.2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Der Kläger begehrt Krankengeld über den 18.12.2015 hinaus bis zum 14.11.2016.
Der im Jahr 1968 geborene Kläger, der mindestens seit 2013 an Depressionen leidet und sich wegen dieser Erkrankung in der Zeit vom 24.09. bis 19.11.2014 in stationärer Behandlung befand, wo er den ebenfalls als Patient in der Klinik befindlichen H. P. (im Folgenden P.) kennenlernte, war bei der Beklagten vom 01.10.2012 bis zum 31.03.2015 als Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) pflichtversichert.
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