Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 28.11.2017 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 20.11.2015 bis 23.11.2015 in Höhe von 73,22 EUR brutto kalendertäglich.
Der 1964 geborene, bei der beklagten Krankenkasse (im Folgenden: Beklagten) gesetzlich krankenversicherte Kläger ist bei der S als Spezialwerker Bergbau (Rohrverleger) tätig.
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