BSG - Urteil vom 08.08.2019
B 3 KR 6/18 R
Normen:
SGB V § 44 Abs. 1 S. 1; SGB V § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 5; SGB I § 65 Abs. 1 Nr. 1 -2; SGB X § 27;
Fundstellen:
BSGE 129, 20
NZS 2020, 137
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 01.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 265/17
SG Aachen, vom 16.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 10/16

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an die Meldepflichten des Versicherten bei abschnittsweiser Bewilligung für Folge-Arbeitsunfähigkeits-FeststellungenKeine verspätete Meldung bei Übersendung der Bescheinigung durch den Hausarzt an die Krankenkasse mittels Freiumschlag

BSG, Urteil vom 08.08.2019 - Aktenzeichen B 3 KR 6/18 R

DRsp Nr. 2019/16810

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an die Meldepflichten des Versicherten bei abschnittsweiser Bewilligung für Folge-Arbeitsunfähigkeits-Feststellungen Keine verspätete Meldung bei Übersendung der Bescheinigung durch den Hausarzt an die Krankenkasse mittels Freiumschlag

Das Ruhen des Krankengeldanspruchs eines Versicherten tritt trotz verspäteter Kenntniserlangung der Krankenkasse von der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit nicht ein, wenn die Krankenkasse einem Vertragsarzt Freiumschläge zur Übersendung der für sie bestimmten Ausfertigung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung überlässt, der Arzt dem Versicherten eine solche Ausfertigung deshalb nicht aushändigt und der Versicherte auf die Ordnungsgemäßheit dieses Vorgehens vertrauen durfte.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 1. Februar 2018 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 44 Abs. 1 S. 1; SGB V § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 5; SGB I § 65 Abs. 1 Nr. 1 -2; SGB X § 27;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Krankengeld (Krg).