LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.05.2022
L 16 KR 197/21
Normen:
SGB V § 19 Abs. 2 S. 1; SGB V § 44 Abs. 1 S. 1; SGB V a.F. § 46 S. 1 Nr. 2 und S. 2; SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 5; SGB V § 188 Abs. 4 S. 1; SGB V § 192 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 04.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 1224/16

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an die Meldepflichten bei abschnittsweiser Bewilligung für Folge-Arbeitsunfähigkeits-FeststellungenKeine Ausnahme von der Obliegenheit des Versicherten zur Sorge für eine rechtzeitige ärztliche Arbeitsunfähigkeitsfeststellung bei einer Terminverschiebung auf Wunsch des Versicherten

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.05.2022 - Aktenzeichen L 16 KR 197/21

DRsp Nr. 2022/17511

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an die Meldepflichten bei abschnittsweiser Bewilligung für Folge-Arbeitsunfähigkeits-Feststellungen Keine Ausnahme von der Obliegenheit des Versicherten zur Sorge für eine rechtzeitige ärztliche Arbeitsunfähigkeitsfeststellung bei einer Terminverschiebung auf Wunsch des Versicherten

Es liegt keine Ausnahme von der Obliegenheit des Versicherten zur Sorge für eine rechtzeitige ärztliche Arbeitsunfähigkeitsfeststellung vor, wenn der Wunsch einer Verschiebung des vereinbarten rechtzeitigen Termins vom Versicherten ausgeht.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 04.02.2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 19 Abs. 2 S. 1; SGB V § 44 Abs. 1 S. 1; SGB V a.F. § 46 S. 1 Nr. 2 und S. 2; SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 5; SGB V § 188 Abs. 4 S. 1; SGB V § 192 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Krankengeld über den 17.05.2016 hinaus.