Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 17. November 2014 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 17. November 2014 ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat es im Ergebnis rechtsfehlerfrei abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zur Zahlung von Krankengeld für den Zeitraum seit dem 20. Oktober 2014 zu verpflichten, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen des § 86 b Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
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