LSG Thüringen - Urteil vom 28.02.2012
L 6 KR 819/09
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; SGB V § 240 Abs. 4 S. 2; SGB V § 47 Abs. 1 S. 1; SGB V § 47 Abs. 1 S. 5; SGB V § 47 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Altenburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 30 KR 149/07

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung; Bemessung bei hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen nach dem erzielten Arbeitseinkommen im Einkommensteuerbescheid

LSG Thüringen, Urteil vom 28.02.2012 - Aktenzeichen L 6 KR 819/09

DRsp Nr. 2012/10075

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung; Bemessung bei hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen nach dem erzielten Arbeitseinkommen im Einkommensteuerbescheid

1. Das Krankengeld bemisst sich bei hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen nach dem erzielten Arbeitseinkommen, nicht nach dem für die Beitragsbemessung maßgebenden Mindesteinkommen. 2. Die Berechnung des Krankengeldes unter Berücksichtigung der durch den letzten Einkommenssteuerbescheid nachgewiesenen Einkünfte ist nicht verfassungswidrig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Altenburg vom 6. August 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; SGB V § 240 Abs. 4 S. 2; SGB V § 47 Abs. 1 S. 1; SGB V § 47 Abs. 1 S. 5; SGB V § 47 Abs. 4 S. 2;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des an den Kläger vom 4. bis 26. Oktober 2006 gezahlten Krankengeldes streitig.