Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts München vom 14. Februar 2012 sowie der Bescheid vom 19. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Mai 2008 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum 17. Februar bis 29. Oktober 2008 Krankengeld zu gewähren soweit Arbeitsunfähigkeit jeweils belegt ist.
II.Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung von Krankengeld in der Zeit 17.2.2008 bis 29.10.2008.
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