LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.05.2015
L 1 KR 221/13
Normen:
SGB V § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB V § 51; SGB VI § 115; SGB VI § 116 Abs. 2; SGB VI § 51; SGB VI § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 10.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 210 KR 67/12

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung; Aufforderung zur Beantragung einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme; Keine Zustimmungspflicht der Krankenkasse zum Widerruf eines Rentenantrags zur Vermeidung von Rentenabschlägen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.05.2015 - Aktenzeichen L 1 KR 221/13

DRsp Nr. 2015/9973

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung; Aufforderung zur Beantragung einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme; Keine Zustimmungspflicht der Krankenkasse zum Widerruf eines Rentenantrags zur Vermeidung von Rentenabschlägen

1. Die Wirkung eines Antrags auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation kann von dem Versicherten ausgeschlossen werden, indem er gegenüber der Rentenversicherung einen entsprechenden Verzicht erklärt. 2. Ein solcher Verzicht auf die einem Rehabilitationsantrag von Gesetzes wegen grundsätzlich beigemessen Wirkung lässt den für die Gewährung einer Rente nach § 115 SGB VI notwendigen Rentenantrag entfallen, so dass dann eine Voraussetzung für das Entstehen eines Rentenanspruchs fehlt. 3. Die Erteilung der Zustimmung steht im Ermessen der Krankenkasse, welche die Interessen des Versicherten mit denen der Krankenversicherung abwägen muss.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB V § 51; SGB VI § 115; SGB VI § 116 Abs. 2; SGB VI § 51; SGB VI § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 3;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Zustimmung der Beklagten zur Rücknahme eines Rentenantrages.